Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.09.2019 - 8 K 8260/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.09.2019 - 8 K 8260/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.
I.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-AG (Schuldnerin). Auf Antrag der B vom …2015 ordnete das Amtsgericht C mit Beschluss vom …2015 zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung an; mit Beschluss vom …2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
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