OLG Köln - Beschluss vom 23.02.2011
2 Wx 41/11
Normen:
AktG § 104 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 153
WM 2011, 1174
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 HR B 4148

Zulässigkeit der aufschiebend bedingten Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 41/11

DRsp Nr. 2011/4150

Zulässigkeit der aufschiebend bedingten Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

1. Wenn gegen die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben wird, hat die Gesellschaft nicht die Möglichkeit, zur Vermeidung der mit der Rückwirkung einer stattgebenden Entscheidung verbundenen Risiken das gewählte Aufsichtsratsmitglied durch das Registergericht analog § 104 Abs. 2 AktG aufschiebend bedingt bestellen zu lassen. Eine derartige Ausweitung der Bestellungsmöglichkeiten ist dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Jedenfalls dann, wenn das Registergericht einem vorsorglich gestellten Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrates nach § 104 Abs. 2 AktG nicht stattgeben will, ist eine Anhörung oder Benachrichtigung der bislang nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der Gesellschaft nach § 7 Abs. 2 und 4 FamFG entbehrlich.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Bonn vom 21. Dezember 2010 - HR B 4148 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 104 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 4;

Gründe

I.