Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2018 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 (Ausschluss der Klägerin) nichtig ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen, die dieser selbst zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin wirksam als Gesellschafterin der Beklagten ausgeschlossen worden ist.
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