I. Das Finanzgericht gab in der Hauptsache der Klage des Antragstellers z.T. statt und verpflichtete den Antragsgegner (Finanzamt --FA--), für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 einen Freibetrag von 19.898 € auszuweisen. Hiergegen hatte das FA Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen
Der Antragsteller beantragte im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV), im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2012 vorläufig einen Freibetrag für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe eines Jahresbetrages von 19.898 € auszuweisen.
Das FA hat die Revision im Verfahren
Der Antragsteller hält den Rechtsstreit nicht für erledigt.
II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|