Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 hat die Antragstellerin Disziplinarklage gegen den Antragsgegner wegen schuldhaft ungenehmigten und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 22. September bis 5. Oktober 2007 sowie wegen Dienstantritts und Dienstverrichtung am 21. September 2007 unter erheblicher Alkoholeinwirkung erhoben.
Das Verwaltungsgericht hatte zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Juli 2009 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag gemäß §
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