OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2017
20 VA 3/16
Normen:
ZPO § 108; ZPO § 708; ZPO § 711; EGGVG §§ 23 ff.; HintG HE § 5; HintG HE § 31; HintG HE § 22; InsO § 208; InsO § 210; BGB § 233;
Fundstellen:
NZI 2017, 733
ZIP 2017, 1825
ZInsO 2017, 2117
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.09.2015

Zulässigkeit der Auszahlung eines durch den Insolvenzverwalter nach §§ 711, 708 hinterlegten Betrages nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 20 VA 3/16

DRsp Nr. 2017/7561

Zulässigkeit der Auszahlung eines durch den Insolvenzverwalter nach §§ 711, 708 hinterlegten Betrages nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

1. Hat der zur Zahlung verurteilte Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Befugnis nach § 711 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil Geld hinterlegt, steht die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot des § 210 InsO einer Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht entgegen.2. Bei der Hinterlegung von Geld als Prozesssicherheit im Sinne von §§ 108 ff. ZPO erwirbt der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des § 233 BGB an dem Rückzahlungsanspruch des Hinterlegers gegen die Landeskasse.

Tenor

Der Antrag vom 22.02.2016 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen.

Die Vollziehung der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2015 - .../14 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 142.999,90 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.