KG - Beschluss vom 20.07.2020
22 W 10/20
Normen:
BGB § 56; BGB § 57; BGB § 58; BGB § 59; BGB § 1025;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 36365 B

Zulässigkeit der Beanstandung einer Schiedsklausel in der Satzung eines Vereins durch das Registergericht

KG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen 22 W 10/20

DRsp Nr. 2020/12641

Zulässigkeit der Beanstandung einer Schiedsklausel in der Satzung eines Vereins durch das Registergericht

1. Bei der Anmeldung einer Satzungsänderung kann das Registergericht neben einem Verstoß gegen die §§ 56 bis 59 BGB die Verletzung sämtlicher Vorschriften des öffentlichen und privaten Vereinsrechts beanstanden. 2. Eine Klausel, nach der unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über Streitigkeiten allein ein von der Mitgliederversammlung berufenes Schiedsgericht befindet, ist unwirksam und im Eintragungsverfahren zu beanstanden.

Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 56; BGB § 57; BGB § 58; BGB § 59; BGB § 1025;

Gründe:

I.