BFH - Beschluss vom 14.02.2019
V B 103/16
Normen:
FGO §§ 60, 128;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 146
BFH/NV 2019, 403
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7246/14

Zulässigkeit der Beiladung eines Finanzamts

BFH, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen V B 103/16

DRsp Nr. 2019/4043

Zulässigkeit der Beiladung eines Finanzamts

NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO §§ 60, 128;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte den Vorsteuerabzug aus ihr von einer Firma HC, Inhaberin GM, erteilten Rechnungen geltend, die sie fast vollständig bezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das für die Klägerin gemäß § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt (FA) beanstandete den Vorsteuerabzug, da mit den Rechnungen nicht über umsatzsteuerpflichtige Leistungen abgerechnet worden sei, und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2003.