BFH - Urteil vom 11.10.2023
II R 16/21
Normen:
AO § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a;
Fundstellen:
BB 2023, 2966
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3174/17

Zulässigkeit der Berichtigung der Bezeichnung des EinspruchsführersWirksamkeit eines an einen nicht mehr existente Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen II R 16/21

DRsp Nr. 2023/16605

Zulässigkeit der Berichtigung der Bezeichnung des Einspruchsführers Wirksamkeit eines an einen nicht mehr existente Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheides

1. NV: Bei der Bestimmung des Einspruchsführers ist das tatsächliche Vorbringen im Verlauf des Einspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Die Berichtigung der Bezeichnung des Einspruchsführers ist zulässig, wenn sie mit dem Gesamtrechtsnachfolger als Steuerschuldner dieselbe Person betrifft.2. NV: Die von § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung vorausgesetzte Identität der Beteiligten liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt, der an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichtet und deshalb unwirksam ist, im Einspruchsverfahren dem Gesamtrechtsnachfolger als Steuerschuldner erneut bekanntgegeben wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2020 - 4 K 3174/17 und die Einspruchsentscheidung vom 24.11.2017 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a;

Gründe

I.