BFH - Beschluss vom 19.08.2015
V B 26/15
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 318
BFH/NV 2015, 1599
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1025/11

Zulässigkeit der Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen V B 26/15

DRsp Nr. 2015/16859

Zulässigkeit der Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen.

Die Berichtigung eines Urteils darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Die Berichtigung ist insbesondere dann zulässig, wenn die Urteilsformel im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen steht (hier: bejaht).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Februar 2015 3 K 1025/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden durfte.