OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.10.2013
7 U 33/13
Normen:
AktG § 130 Abs. 1 S. 3; ZPO § 56;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 600/06

Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit einer Aktiengesellschaft gestütztes Prozessurteil; Anforderungen an die Unterzeichnung des Hauptversammlungsprotokolls einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 7 U 33/13

DRsp Nr. 2013/22392

Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit einer Aktiengesellschaft gestütztes Prozessurteil; Anforderungen an die Unterzeichnung des Hauptversammlungsprotokolls einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft

1. Für die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit gestütztes Prozessurteil wird die Prozessfähigkeit nicht fingiert.2. § 130 Abs.1 Satz 3 AktG bezieht sich nur auf Bestimmungen, die eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals voraussetzen.3. Wenn der Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung nicht leitet, genügt es § 130 Abs.1 Satz 3 AktG, wenn der Versammlungsleiter die NIederschrift unterzeichnet.

Tenor

1.

Die im Namen der Arrestbeklagten, handelnd durch H.F. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.01.2013, 2 O 600/06, eingelegte Berufung wird verworfen.

2.

H.F. hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AktG § 130 Abs. 1 S. 3; ZPO § 56;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Arrestes in das Vermögen.

Die Arrestklägerin hat eine rechtskräftig festgestellte Forderung in Höhe von DM 1 Mio (= € 511.291,88) gegen H.F. (Urteil des LG Karlsruhe vom 12.06.2001, 7 O 165/01), der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.