Die im Namen der Arrestbeklagten, handelnd durch H.F. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.01.2013,
H.F. hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Arrestes in das Vermögen.
Die Arrestklägerin hat eine rechtskräftig festgestellte Forderung in Höhe von DM 1 Mio (= € 511.291,88) gegen H.F. (Urteil des LG Karlsruhe vom 12.06.2001, 7 O 165/01), der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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