OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2023
20 W 132/22
Normen:
§ 59 FamFG; § 40 Abs 1 GmbHG;
Fundstellen:
DB 2023, 2368
NZG 2023, 1605
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 01.06.2022

Zulässigkeit der Beschwerde der Gesellschaft gegen die Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren RegisterordnerAnforderungen an die Form der Gesellschafterliste

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 20 W 132/22

DRsp Nr. 2023/11871

Zulässigkeit der Beschwerde der Gesellschaft gegen die Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner Anforderungen an die Form der Gesellschafterliste

1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse vom 12.06.2018 - 22 W 15/18 und vom 14.10.2022 - 22 W 43/22).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 59 FamFG; § 40 Abs 1 GmbHG;

Gründe

I.