Die sofortige Beschwerde vom 03. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Klägervertreter) begehrt die Aufhebung seiner Beiordnung, die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten (den Kläger) erfolgte.
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