OLG Köln - Beschluss vom 07.05.2010
2 Wx 20/10
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 3; FamFG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 310
FGPrax 2010, 202
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 43239

Zulässigkeit der Beschwerde des Notars gegen die Ablehnung der Aufnahme einer von ihm eingereichten Gesellschafterliste in den Registerordner

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 20/10

DRsp Nr. 2010/16178

Zulässigkeit der Beschwerde des Notars gegen die Ablehnung der Aufnahme einer von ihm eingereichten Gesellschafterliste in den Registerordner

Hat der Notar eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister eingereicht, so ist er gegen eine Entscheidung des Registergerichts, diese Liste nicht in den Registerordner aufzunehmen, nicht selbst nach § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 FamFG beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis steht in diesem Fall der Gesellschaft zu.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln vom 12. November 2009 - HRB 43239 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 3; FamFG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Amtsgerichts - Registergerichts – eine von dem Beteiligten zu 1. nach § 40 Abs. 2 GmbHG unterschriebene Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 2. in den Registerordner aufzunehmen.