BFH - Beschluss vom 30.03.2020
X B 7/20
Normen:
FGO § 82, § 128 Abs. 1, § 143 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1 und 3, § 381 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1277
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8052/16

Zulässigkeit der Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Aufhebung eines Ordnungsmittels wegen Nichterscheinens eines ZeugenBeschwerdebefugnis hinsichtlich der Aufhebung der Auferlegung der durch das Nichterscheinen entstandenen Kosten

BFH, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen X B 7/20

DRsp Nr. 2020/12733

Zulässigkeit der Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Aufhebung eines Ordnungsmittels wegen Nichterscheinens eines Zeugen Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Aufhebung der Auferlegung der durch das Nichterscheinen entstandenen Kosten

1. NV: Durch den Beschluss des FG, mit dem die gegenüber einem Zeugen wegen Nichterscheinens festgesetzten Ordnungsmittel aufgehoben werden, wird ein Verfahrensbeteiligter nicht in eigenen Rechten verletzt; es fehlt ihm an der erforderlichen Beschwer. 2. NV: Die Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten besteht aber insoweit, als die ursprüngliche Anordnung, mit welcher dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden waren, vom FG wegen nachträglicher genügender Entschuldigung aufgehoben wird, da diese Kosten nunmehr zwangsläufig einem bzw. den Beteiligten anteilig zur Last fallen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.11.2019 – 8 K 8052/16 wird, soweit sie die Festsetzung von Ordnungsmitteln betrifft, als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 82, § 128 Abs. 1, § 143 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1 und 3, § 381 Abs. 1;

Gründe

I.