OLG Dresden - Beschluss vom 11.02.2019
4 W 128/19
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 85; ZPO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 638
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1399/18

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das AmtsgerichtRechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung über den Anwaltszwang

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 4 W 128/19

DRsp Nr. 2019/3442

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das Amtsgericht Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung über den Anwaltszwang

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich. 2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.1.2019 wird verworfen.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 85; ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe: