OLG München - Beschluss vom 27.05.2009
31 Wx 38/09
Normen:
FGG § 19; GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 637
FGPrax 2009, 181
GmbHR 2009, 825
OLGReport-München 2009, 584
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen T 22203/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen HRB 141349

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beanstandung einer Gesellschafterliste durch das Registergericht

OLG München, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 38/09

DRsp Nr. 2009/15638

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beanstandung einer Gesellschafterliste durch das Registergericht

1. Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft. 2. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 1.11.2008 eingereicht worden ist.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 19; GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Zur Aufnahme in den Registerordner des Registerblattes der beteiligten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde eine Gesellschafterliste vom 25.11.2008 eingereicht. Sie enthält den Zusatz "als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft bestätige(n) ich/wir hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben" und ist vom Geschäftsführer unterschrieben. Der Notar reichte sie mit einer Ablichtung der Gesellschafterliste vom 7.1.2002 und folgender "Bescheinigung ...gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG " beim Registergericht ein: