BFH - Beschluss vom 19.02.2016
IX B 26/16
Normen:
FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 195
BFH/NV 2016, 775
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 890/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen IX B 26/16

DRsp Nr. 2016/5734

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

NV: Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen.

Einem Beteiligten steht gegen eine (teilweise abweisende) Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom Finanzgericht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof ist auch dann nicht möglich, wenn mit der Beschwerde die Verletzung einer Verfahrensvorschrift gerügt wird (BFH - I B 234/93 - 17.05.1994).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2015 4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.