BFH - Beschluss vom 18.02.2014
XI B 140/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5; FGO § 128 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 879
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1882/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen XI B 140/13

DRsp Nr. 2014/6377

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 u. 5 FGO ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5; FGO § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr 2006 einen Schrotthandel. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr erfolgte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr, weil die Antragstellerin insgesamt ... € Vorsteuern aus an sog. Schreiber --zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft des Schrotts als Lieferer vorgeschobene Personen-- erteilte Gutschriften zu Unrecht in Abzug gebracht habe.