I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr 2006 einen Schrotthandel. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr erfolgte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr, weil die Antragstellerin insgesamt ... € Vorsteuern aus an sog. Schreiber --zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft des Schrotts als Lieferer vorgeschobene Personen-- erteilte Gutschriften zu Unrecht in Abzug gebracht habe.
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