Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 – 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 – IX B 55/12, BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).
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