Die gegen Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 9. März 2020 gerichteten Beschwerden
der Nebenintervenientin zu 2,
der Nebenintervenientin zu 3 und ihrer Prozessbevollmächtigten,
der Nebenintervenientin zu 4,
der Nebenintervenientin zu 5 und ihrer Prozessbevollmächtigten,
der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 und
der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8
werden als unzulässig verworfen.
I.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Beschwerden verschiedener Nebenintervenientinnen und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen gemäß §
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