KG - Beschluss vom 29.03.2023
22 W 3/23
Normen:
FamFG § 62; BGB § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 14956 B

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung nach Ablauf der gesetzten FristEntscheidung über die Kosten der Beschwerde

KG, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 22 W 3/23

DRsp Nr. 2023/15306

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung nach Ablauf der gesetzten Frist Entscheidung über die Kosten der Beschwerde

Verliert eine gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf ihre Wirkung, erledigt sich die gegen diese gerichtete Beschwerde. Die Beschwerde kann auf die Kosten beschränkt werden. Eine Befreiung von den Kosten kommt nur in Betracht, wenn absehbar ist, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 62; BGB § 37 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Beteiligte zu 1) ist ein seit dem Jahr 2006 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein (nachfolgend auch nur: "Verein"). Die Beteiligten zu 2) bis 61) (nachfolgend auch nur: "weitere Beteiligte") sind Mitglieder des Vereins. Sie beantragten beim Amtsgericht - Vereinsregister -, sie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit einer näher bezeichneten Tagesordnung zu ermächtigen.