OLG Bamberg - Beschluss vom 23.01.2019
1 Ws 1/19
Normen:
StPO § 138 Abs. 2 S. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 306 Abs. 1; EuRAG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 17.08.2018
LG Bamberg, vom 31.08.2018

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichterteilung der Genehmigung gem. § 138 Abs. 2 S. 1 StPO

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 1/19

DRsp Nr. 2019/12668

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichterteilung der Genehmigung gem. § 138 Abs. 2 S. 1 StPO

Nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens entfällt die Beschwer des Angeklagten daraus, dass dem von ihm gewählten Verteidiger die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO nicht erteilt worden ist. Die Beschwerde ist daher durch Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg vom 31.08.2018 erledigt ist.

Normenkette:

StPO § 138 Abs. 2 S. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 306 Abs. 1; EuRAG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 17.01.2018 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bamberg Berufung eingelegt.