I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
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