BFH - Beschluss vom 03.04.2023
X B 80/22
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 129 Abs. 1; FGO § 130 Abs. 1; FGO § 130 Abs. 2; FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 983
BFH/NV 2023, 742
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen X B 42/22

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsvorsitzenden

BFH, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen X B 80/22

DRsp Nr. 2023/5549

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsvorsitzenden

1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (§ 128 FGO) anfechtbar. 2. NV: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden. 3. NV: Wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aufgrund von Verzögerungen, die nicht dem Antragsteller und Rechtsmittelführer zuzurechnen sind, erst so spät gewährt wird, dass eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbegründung innerhalb der laufenden, nicht mehr verlängerbaren Begründungsfrist nicht angefertigt werden kann, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis einen Monat nach Wegfall des Hindernisses (Erlangung der vollständigen Akteneinsicht) in Frage kommen. Für weitere Fristverlängerungen gibt es dagegen weder eine einfachgesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung durch Entscheidung der Senatsvorsitzenden vom 14.06.2022 – X B 42/22 wird als unzulässig verworfen.