I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren
Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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