LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2019
L 11 KR 699/18 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2; SGG;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1042/18

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Verpflichtung einer Krankenkasse zur Leistungserbringung im Wege des Off-Label-Use bei chronisch rezidivierender Gichtatrophie mit Immobilität

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 699/18 B ER

DRsp Nr. 2019/7189

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Verpflichtung einer Krankenkasse zur Leistungserbringung im Wege des Off-Label-Use bei chronisch rezidivierender Gichtatrophie mit Immobilität

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2; SGG;

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die als zutreffend erachtete Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Detmold. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V glaubhaft gemacht.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.