BFH - Beschluss vom 27.01.2009
X S 43/08
Normen:
FGO § 38 Abs. 1; FGO § 39 Abs. 1; FGO § 70; GVG § 17a Abs. 2;

Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen X S 43/08

DRsp Nr. 2009/7899

Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1; FGO § 39 Abs. 1; FGO § 70; GVG § 17a Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wurde für die Jahre 2006 und 2007 vom Finanzamt F (FA F) zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Das FA F befindet sich im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Düsseldorf (FG D). Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide dieser Streitjahre wurden von diesem Finanzamt durch die Einspruchsentscheidungen vom 8. April 2008 wegen der Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Am 29. April 2008 ging beim FG D ein als "Klage gegen Widerspruchsentscheid USt 2006 und 2007 - Einspruch gegen den Steuerbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)" bezeichneter Schriftsatz des Klägers vom 26. April 2008 ein. In diesem Schriftsatz wurde u.a. ausgeführt, der Widerspruch richte sich auch gegen die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen erteilten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006. Die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 waren am 31. Januar 2007 und am 10. September 2007 vom FA F erteilt worden. Dort hatte der Kläger am 16. Januar 2008 gegen beide Bescheide Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.