BFH - Beschluss vom 11.06.2015
X S 14/15 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1267

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

BFH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen X S 14/15 (PKH)

DRsp Nr. 2015/13138

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

NV: Auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH Erfolg hatte und zur Zurückverweisung der Sache an das FG geführt hat, kann auf einen erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellten PKH-Antrag keine PKH für die abgeschlossene Rechtsmittelinstanz mehr gewährt werden.

Der Abschluss der Instanz steht der PKH-Bewilligung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden war, das Gericht darüber aber noch nicht entschieden hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der erkennende Senat hat auf die am 15. Februar 2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20. November 2013 ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das FG zurückverwiesen. Dort ist sie im zweiten Rechtsgang noch anhängig. Am 22. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) "wegen Nichtzulassung der Revision" unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.