BFH - Urteil vom 23.02.2010
VII R 24/09
Normen:
StBerG § 43 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2 S. 2; StBerG § 57a; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 2; StBerG § 86 Abs. 4 Nr. 11; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1569/08

Zulässigkeit der Bezeichnung Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)als Zusatz zur Berufsbezeichnung

BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VII R 24/09

DRsp Nr. 2010/6227

Zulässigkeit der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)"als Zusatz zur Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.

Normenkette:

StBerG § 43 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2 S. 2; StBerG § 57a; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 2; StBerG § 86 Abs. 4 Nr. 11; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Im Juli 2007 wurde er vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" anerkannt. Auf seine Anfrage bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Steuerberaterkammer), ob Bedenken bestünden, die erworbene Bezeichnung zu führen, teilte diese mit, dass die Führung des Fachberatertitels neben der Berufsbezeichnung unzulässig sei, der Kläger aber in Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. auf die Ableistung seines Fachberaterkurses und die erworbene zusätzliche Qualifikation als Fachberater hinweisen dürfe.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass er zur Führung der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" berechtigt ist, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 437 veröffentlichten Gründen ab.