1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2017 - 02 HK
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
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