BFH - Urteil vom 13.02.2019
XI R 42/17
Normen:
HGB § 249 Abs. 1, § 257; StBerG § 66 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; AO § 147;
Fundstellen:
BB 2019, 1961
BB 2019, 2096
BB 2020, 45
BFH/NV 2019, 1197
BStBl II 2020, 671
DB 2019, 1769
DStR 2019, 1679
DStZ 2019, 633
FR 2019, 919
GmbHR 2019, 1080
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 533/15

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten in einem DATEV-Rechenzentrum durch eine Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XI R 42/17

DRsp Nr. 2019/11656

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten in einem DATEV-Rechenzentrum durch eine Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft

1. Eine Rückstellung für die Kosten der 10–jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus. 2. Eine Rückstellung für die Kosten der 10–jährigen Aufbewahrung von Handakten im DATEV-Rechenzentrum kann wegen der Abwendungsmöglichkeit (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht allgemein mit einer Aufbewahrungsverpflichtung aus § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG begründet werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Dezember 2016 1 K 533/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1, § 257; StBerG § 66 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; AO § 147;

Gründe

I.