Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.12.2018 –13
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) berechtigt war, in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2012 (Streitjahre) Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellenlagern verbundenen Aufwendungen zu bilden.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. in der Ausführung von Gerüstbauten besteht. Der Sitz der Klägerin befindet sich in X; in Y unterhält sie ein Zentrallager für Gerüstmaterial.
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