FG Nürnberg - Urteil vom 18.04.2000
I 156/95
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1306

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen

FG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen I 156/95

DRsp Nr. 2001/2391

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen

Ergibt sich aus einem vorgelegten Mustervertrag, daß ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut verpflichtet ist, seinen Pensionären Beihilfen - in näher geregelten Fällen - zu gewähren, so rechtfertigt dies die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, wenn zumindest eine wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in den Streitjahren zu bejahen ist.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob und wie Rückstellungen für Beihilfegewährungen zu bilden sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Kreditinstitut. Sie wurde für die Streitjahre 1990 bis 1992 zur Körperschaftsteuer veranlagt.

In ihren Steuererklärungen hatte die Klägerin Einkommensbeträge angesetzt, die vom Finanzamt zunächst in die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide vom 21. April 1992, 13. Januar 1993 und 29. September 1993 übernommen wurden. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung sind am 20. April 1995 Änderungsbescheide ergangen, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Diese Bescheide sind noch mehrmals geändert worden.