BFH - Urteil vom 09.06.2015
X R 27/13
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2289/11

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die Kosten eines selbständigen Versicherungsvertreters für die Betreuung von Lebens- und Sachversicherungen

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X R 27/13

DRsp Nr. 2015/18555

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die Kosten eines selbständigen Versicherungsvertreters für die Betreuung von Lebens- und Sachversicherungen

1. NV: Ein Versicherungsvertreter kann nur dann eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er entweder gesetzlich oder vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge verpflichtet ist. 2. NV: An die Auslegung von Willenserklärungen durch die Vertragsparteien sind weder die Gerichte noch die Finanzbehörden gebunden.

Gewinnmindernde Rückstellungen eines selbständigen Versicherungsvertreters für die Betreuung von Lebens- und Sachversicherungskunden sind steuerlich nicht anzuerkennen, er hierzu weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist und sich somit nicht in Erfüllungsrückstand befindet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013 6 K 2289/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.