Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013 6 K 2289/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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