BFH - Urteil vom 06.02.2013
I R 62/11
Normen:
SächsKAG § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a;
Vorinstanzen:
Sächsisches FG, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1487/07

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes

BFH, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen I R 62/11

DRsp Nr. 2013/8284

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes

1. Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.2. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen (nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) des Schuldners bezieht. An einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Schuldners bestehen bei einer Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode keine begründeten Zweifel, wenn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten und damit die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird.

Normenkette:

SächsKAG § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a;

Gründe

I.