BFH - Urteil vom 23.05.2012
IX R 2/12
Normen:
HGB § 255 Abs. 3 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2686/10

Zulässigkeit der Einbeziehung von Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten eines Gebäudes und damit in die Bemessungsgrundlage für die AfA

BFH, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen IX R 2/12

DRsp Nr. 2012/14509

Zulässigkeit der Einbeziehung von Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten eines Gebäudes und damit in die Bemessungsgrundlage für die AfA

Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar, können sie nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 3 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Der Kläger erwarb im Jahr 2001 ein unbebautes Grundstück, das er ab 2002 mit einem im Streitjahr (2008) fertiggestellten Mehrfamilienhaus bebaute, das veräußert werden sollte, das aber vermietet wurde, weil ein Verkauf bis Ende Juni 2005 nicht möglich war. Der Kläger finanzierte Grundstück und Herstellung mit Darlehen. Die Finanzierungsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus wurden in den Jahren 2001 bis Juni 2005 nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Erst ab Juli 2005 wurden die Darlehenszinsen als Werbungskosten anerkannt.