KG - Beschluss vom 07.01.2021
22 W 1053/20
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 2633/20

Zulässigkeit der Eintragung einer GmbH ohne zustellungsfähige Anschrift im Handelsregister

KG, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 22 W 1053/20

DRsp Nr. 2021/5549

Zulässigkeit der Eintragung einer GmbH ohne zustellungsfähige Anschrift im Handelsregister

Unter der bei der Erstanmeldung einer GmbH/UG anzugebenden inländischen Geschäftsanschrift muss eine förmliche Zustellung möglich sein. Fehlt es an einer solchen Anschrift ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht wies die auf eine Ersteintragung gerichtete Anmeldung der Beteiligten - einer UG i.Gr. - mit einem Beschluss vom 25. Mai 2020 zurück, weil der erforderte Kostenvorschuss in Höhe von 150 EUR nicht eingezahlt worden war.