OLG München - Beschluss vom 15.01.2019
34 Wx 367/18
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 168; BGB § 172 Abs. 2; GBO § 13; GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 450
FGPrax 2019, 61
NotBZ 2019, 271
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 27.09.2018

Zulässigkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts aufgrund einer nach der Beurkundung, aber vor Eingang des Vollzugsantrags widerrufenen Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 367/18

DRsp Nr. 2019/1717

Zulässigkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts aufgrund einer nach der Beurkundung, aber vor Eingang des Vollzugsantrags widerrufenen Vollmacht

1. Eine vom Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung dem Grundbuchamt bekannt wurde. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt bereits zurückgegeben war.2. Ein Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt nicht schon nach § 13 Abs. 2 GBO eingegangen, wenn er nach Mitteilung der Post an das Amtsgericht ausgeliefert ist, sondern erst, wenn er der Person im Grundbuchamt vorgelegt wird, die zur Entgegennahme zuständig ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 27. September 2018 aufgehoben.

II. III.