OLG München - Beschluss vom 15.01.2019
34 Wx 389/18
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 168; BGB § 172 Abs. 2; GBO § 13; GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 757
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.08.2018

Zulässigkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts aufgrund einer nach der Beurkundung, aber vor Eingang des Vollzugsantrags widerrufenen Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 389/18

DRsp Nr. 2019/1718

Zulässigkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts aufgrund einer nach der Beurkundung, aber vor Eingang des Vollzugsantrags widerrufenen Vollmacht

Eine vom Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung dem Grundbuchamt bekannt wurde. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt bereits zurückgegeben war.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. August 2018 aufgehoben.

II.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird verworfen.

III.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 3 aus einem Geschäftswert von 100.000 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 168; BGB § 172 Abs. 2;