BFH - Urteil vom 04.09.2019
I R 11/17
Normen:
FGO § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 766
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4106/16

Zulässigkeit der Entscheidung über eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch Zwischenurteil

BFH, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen I R 11/17

DRsp Nr. 2020/7691

Zulässigkeit der Entscheidung über eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch Zwischenurteil

NV: Über eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage darf das FG nicht durch Zwischenurteil entscheiden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Berlin–Brandenburg vom 26.01.2017 – 4 K 4106/16 aufgehoben.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 99 Abs. 2;

Gründe

I.