OLG Dresden - Urteil vom 09.02.2017
8 U 576/16
Normen:
AktG § 256 Abs. 7 S. 1; AktG § 256 Abs. 6; AktG § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 14
ZIP 2017, 2003
ZInsO 2017, 652
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 577/15

Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 8 U 576/16

DRsp Nr. 2017/2599

Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

1. Der Insolvenzverwalter ist zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage entsprechend § 256 Abs. 7 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG befugt. 2. Zur Anwendung des § 167 ZPO im Rahmen der Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG. 3. Zur Bilanzierung fondsgebundener Lebensversicherungen und ratierlicher Provisionsforderungen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.03.2016 - 04 HK O 577/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.03.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 256 Abs. 7 S. 1; AktG § 256 Abs. 6; AktG § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A.