Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage per Email, welcher eine pdf.-Datei mit handschriftlich unterzeichneter Klageschrift angehängt war.
An der Klägerin zu 3. - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist der Kläger zu 1. in Höhe von 6 v.H. und der Kläger zu 2. in Höhe von 94 v.H. beteiligt. Die Klägerin zu 3. erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens C-Straße XX in D.
Die Kläger reichten für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 keine Steuererklärungen beim Finanzamt ein. Das Finanzamt schätzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 162 Abs. 1 AO durch Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wie folgt:
VZ | Bescheid vom | Einkünfte der Klägerin zu 3. aus Vermietung und Verpachtung | Aufteilung auf die Kläger zu 1. und 2.: 6 v.H. / 94 v.H. | Vorbehalt der Nachprüfung |
2014 | 20.04.2016 | 60.000 € | ja | ja |
2015 | 01.06.2017 | 20.000 € | ja | ja |
2016 | 07.11.2018 | 40.000 € | ja | ja |
2017 | 19.02.2019 | 60.000 € | ja | ja |
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