LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2019
L 3 R 59/15
Normen:
SGB IV § 24; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AO a.F. § 131; AO § 227;
Fundstellen:
DStR 2019, 2591
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4/14

Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für ZivildienstleistendeAnforderungen an eine sich am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 3 R 59/15

DRsp Nr. 2019/6653

Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für Zivildienstleistende Anforderungen an eine sich am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung

Der Rentenversicherungsträger handelt bei der Erhebung von Säumniszuschlägen ermessensfehlerhaft, soweit er hinsichtlich der in die Ermessensausübung einzubeziehende Gesichtspunkte des Sinns und Zwecks auf den Zeitpunkt der Säumnis und nicht auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass der Säumniszuschläge abgestellt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, über den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird auf 34.690,50 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 24; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AO a.F. § 131; AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für Zivildienstleistende für die Jahre 2005 bis 2009.