Zulässigkeit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG
LSG Bayern, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 99/16
DRsp Nr. 2016/8601
Zulässigkeit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Nichterhebung von Kosten gemäß § 21GKG
Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21GKG liegt beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66GKG zu entscheiden. Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist kann dahingestellt bleiben, wenn das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21GKG keine Entscheidung getroffen hat. Einer expliziten Entscheidung über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21GKG des Kostenbeamten vor einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insofern nicht, wie sich aus § 21 Abs. 2 S. 2 GKG ergibt, auch wenn eine solche Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich ist.»1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66GKG zu entscheiden.
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