FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 21.07.2000
3 K 59/98
Normen:
AO 1977 § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 19 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1218

Zulässigkeit der Erstellung von Kontrollmitteilungen anlässlich der Außenprüfung bei einer Bank

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 59/98

DRsp Nr. 2001/1275

Zulässigkeit der Erstellung von Kontrollmitteilungen anlässlich der Außenprüfung bei einer Bank

§ 30a AO 1977 ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Außenprüfung bei einer Bank die Fertigung von Kontrollmitteilungen über Angelegenheiten Dritter nur dann verboten ist, wenn ihr anlasslose Kontrollen (Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Stichprobenermittlungen oder dergleichen) zugrunde liegen. Kontrollmitteilungen dürfen hingegen erteilt werden, wenn für die Ausschreibung ein "hinreichender Anlass" oder gar ein Verdacht auf Steuerverkürzung besteht (Anschluss an die BFH-Urteile vom 18.02.1997 - VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499 und vom 15.12.1998 - VIII R 6/98, BFH/NV 1999, 721).

Normenkette:

AO 1977 § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Steuerfahndung (Steufa) anlässlich steuerstrafrechtlicher Ermittlungen bei einer Bank Kontrollmitteilungen über Angelegenheiten von unbeteiligten Bankkunden fertigen und an deren Wohnsitzfinanzämter weitergeben oder steuerliche Fahndungsmaßnahmen gegen die Bankkunden einleiten darf.