FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.02.2002 2 V 63/01
Normen:
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 194 Abs. 1 S. 2 ; AO 1977 § 203 Abs. 1 S. 2 ; BpO § 4 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 658
Zulässigkeit der Erweiterung einer nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 durchgeführten Außenprüfung; Überprüfbarkeit sämtlicher für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse bei einer auf die Aufklärungsbedürftigkeit eines bestimmten Sachverhalts gestützten Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung; Erweiterung der Prüfungsanordnung
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 2 V 63/01
DRsp Nr. 2002/5240
Zulässigkeit der Erweiterung einer nach § 193 Abs. 2 Nr. 2AO 1977 durchgeführten Außenprüfung; Überprüfbarkeit sämtlicher für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse bei einer auf die Aufklärungsbedürftigkeit eines bestimmten Sachverhalts gestützten Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2AO 1977; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung; Erweiterung der Prüfungsanordnung
1. Der zeitliche Umfang einer nach § 193 Abs. 2 Nr. 2AO 1977 durchgeführten Außenprüfung ist weder durch das Gesetz noch durch die BpO eingeschränkt, so dass das FA unabhängig von einer sich bereits über drei Jahre erstreckenden Außenprüfung eine solche auch für die Vorjahre anordnen kann.2. Fraglich ist, ob eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2AO 1977 grundsätzlich sachlich auf bestimmte aufklärungsbedürftige Verhältnisse zu beschränken ist, eine Außenprüfung also über den Wortlaut der Vorschrift nur zulässig ist, wenn und soweit die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen. Führt das FA als Grund für die Durchführung einer solchen Außenprüfung den bestimmten Sachverhalt einer Einkunftsart an, ist es ernstlich zweifelhaft, das dies auch die Überprüfung aller weiteren für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse rechtfertigt.
Normenkette:
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