FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 03.01.2000
13 V 20/99
Normen:
AO 1977 § 235; AO 1977 § 370 Abs. 1; VStG 1974 § 10 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 297

Zulässigkeit der Festetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer auch noch in den Jahren ab 1997

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 13 V 20/99

DRsp Nr. 2001/1351

Zulässigkeit der Festetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer auch noch in den Jahren ab 1997

Die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) angeordnete Weiteranwendung des -verfassungswidrigen- VStG 1974 bis zum 31.12.1996 lässt auch noch nach dem 31.12.1996 nicht nur die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 1.1.1997 zu, sondern auch die Feststellung einer Vermögensteuer-Hinterziehung und die dadurch verursachte Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Normenkette:

AO 1977 § 235; AO 1977 § 370 Abs. 1; VStG 1974 § 10 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

4. Schließlich kann keine Rede davon sein, daß im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Nr. 1 VStG 1974 (Beschluß vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BStBl II 1995, 655) eine Steuerhinterziehung nicht festgestellt werden könne.