4. Schließlich kann keine Rede davon sein, daß im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Nr. 1 VStG 1974 (Beschluß vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BStBl II 1995, 655) eine Steuerhinterziehung nicht festgestellt werden könne.
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