FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 396/10
Zulässigkeit der Festsetzung der auf Waren entfallenden Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt wegen unzulässigen Entfernens der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung
BFH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen VII B 161/11
DRsp Nr. 2012/8736
Zulässigkeit der Festsetzung der auf Waren entfallenden Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt wegen unzulässigen Entfernens der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung
1. NV: Werden einfuhrabgabenpflichtige Waren vom Verwahrungsort entfernt und ohne Überführung in ein Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, entsteht die Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung.2. NV: Die Erstattung dieser Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Waren später in dem anderen Mitgliedstaat unter Erhebung der Einfuhrabgaben zollamtlich abgefertigt worden sind.