BFH - Beschluss vom 15.03.2012
VII B 161/11
Normen:
ZK Art. 239; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZKDVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 396/10

Zulässigkeit der Festsetzung der auf Waren entfallenden Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt wegen unzulässigen Entfernens der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung

BFH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen VII B 161/11

DRsp Nr. 2012/8736

Zulässigkeit der Festsetzung der auf Waren entfallenden Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt wegen unzulässigen Entfernens der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung

1. NV: Werden einfuhrabgabenpflichtige Waren vom Verwahrungsort entfernt und ohne Überführung in ein Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, entsteht die Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung. 2. NV: Die Erstattung dieser Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Waren später in dem anderen Mitgliedstaat unter Erhebung der Einfuhrabgaben zollamtlich abgefertigt worden sind.

Normenkette:

ZK Art. 239; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZKDVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe