Streitig ist, ob die Ablehnung des Antrags auf Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger rechtswidrig gewesen ist.
Das Versorgungsamt S stellte für den am 05.01.1977 geborenen Kläger ab dem 02.12.2002 aufgrund einer psychomentalen Behinderung einen Grad der Behinderung von 80 fest. Für die am 14.11.1943 geborene – mit Beschluss vom 12.04.2012 – beigeladene Mutter des Klägers, Frau B, ist mit Schwerbehindertenausweis des Kreises O vom 27.10.2006 ebenfalls ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|